Foto: pixabay.com

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen “Lockdowns” zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Somit steht er auch nicht in der Pflicht, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und dabei auch auf eine “Lücke im System” verwiesen.

Geklagt hatte eine Verkäuferin, die als geringfügig Beschäftigte in einem Geschäft für Nahmaschinen und Zubehör in Bremen tätig ist. Für ihren Job erhielt sie von ihrem Arbeitgeber, bei dem sie seit Oktober 2019 angestellt ist, eine monatliche Vergütung von 432 Euro. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der “Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus” der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.

Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt, denn sie selbst hätte grundsätzlich ihr Angebot zur Arbeit erfüllen können. Sie meinte, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos. Dieser argumentierte hingegen, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Alle Vorinstanzen gaben der Klage zunächst statt, im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht bekam der beklagte Arbeitgeber Recht. Es bestünde kein Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. In einem Fall wie der Corona-Pandemie, bei der behördliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen dienen, realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko, so das Gericht. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Deshalb ist es Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Dies erfolgte etwa durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Soweit ein solcher, wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigte, nicht gewährleistet ist, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21