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Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat. Wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben, dagegen nicht.

In diesem Fall war die Erblasserin im Alter von 106 Jahren ohne Testament verstorben. Zuvor lebte sie seit längerem in einem Seniorenheim. Die Heim- und Pflegekostenkosten wurden aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle bestritten. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Seniorin abgesichert.

Ihr Ehemann, ihre beiden Kinder und auch ein Enkelkind waren bereits vorverstorben. Gesetzliche Erben waren die Enkel und Urenkel. Nach ihrem Tod hat unter anderem die in gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufene Enkelin das Erbe ausgeschlagen und dabei angegeben, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Zwei Urenkel nahmen das Erbe hingegen an und verkauften das Haus der Erblasserin. Im Anschluss hat die Enkelin ihre Erklärung zur Erbausschlagung wegen Irrtums angefochten. Danach hat sie die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu ¼-Anteil ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht entschied, dass ihr der Erbschein wie beantragt erteilt werden müsse. Auf die Beschwerde eines der Urenkel entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, dass der Erbscheinsantrag der Enkelin zurückzuweisen sei, da der von ihr beantragte Erbschein die eingetretene Erbfolge unzutreffend wiedergebe. Die Enkelin habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums auch nicht wirksam anfechten könne.

Soweit sie ihren Irrtum damit begründe, dass ihr erst im Nachhinein bekannt geworden sei, dass zum Nachlass ein Bankkonto mit einem vierstelligen Guthaben gehöre, liege zwar ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor. Dieser Irrtum hätte aber nicht ihre Ausschlagung der Erbschaft veranlasst, so das OLG. Denn selbst wenn ihr das Konto bekannt gewesen wäre, hätte dies mangels wirtschaftlichen Gewichts des dortigen Guthabens gegenüber den restlichen Nachlasspositionen nichts an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses geändert.

Und berufe sich die Enkelin darauf, dass sie darüber geirrt habe, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses ihrer Großmutter die Verbindlichkeiten aus dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten der Kriegsopferfürsorgestelle übersteige, liege damit kein Irrtum vor, der zur Anfechtung berechtigt. Dieser Irrtum beruhe lediglich auf der unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht über dessen Zusammensetzung.

Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil vom 14. August 2024 – 8 W 102/23