A. Familienrecht

I. Altersrückstand ohne ausdrückliche Geltendmachung

Altersvorsorgeunterhalt kann neben dem Elementarunterhalt ab dem Monat der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auch rückwirkend verlangt werden.
Voraus-setzung ist nur, dass der Unterhaltsschuldner zuvor mit dem Ziel der
Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zur Auskunft aufgefordert wurde.
Eines ausdrücklichen Hin-weises auf die Geltendmachung eines eventuellen
Altervorsorgeunterhalts bedarf es nicht. (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006)

II. Bewerbungsbemühungen

Ein ausländischer Unterhaltspflichtiger, der in Deutschland auf Zahlung von
Kindesun-terhalt in Anspruch genommen wird, kann sich nicht darauf berufen,
wegen fehlender Sprachkenntnisse keine Arbeit zu finden. Er muss neben
ausreichenden Erwerbsbemü-hungen auch Anstrengungen, die deutsche Sprache zu
erlernen, nachweisen. (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2006)

B. Erbrecht

I. Erbrecht und die “Patchwork”-Familie

Heute ist in Deutschland jede sechste Familie eine sogenannte
“Patchwork”-Familie, also eine Familie, in der Vater, Mutter und Kinder aus
verschiedenen Ursprungsfamilien oder Partnerschaften stammen.

Diese Familienform birgt erhebliche erbrechtliche Risiken, wie folgende
Beispiele zeigen:

Sollen nicht verheiratete Lebenspartner oder Stiefkinder des Erblassers für
den Todes-fall abgesichert werden, ist eine letztwillige Verfügung zu
errichten. Unverheiratete Eltern können sich nicht durch ein eigenhändiges,
gemeinschaftliches Testament versorgen; sie müssen einen notariellen
Erbvertrag oder – einseitig widerrufbare – Einzeltestamente errichten. Hat
ein verwitweter Elternteil mit seinem früheren Ehegatten ein
gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann eine
eventuelle Bindungswirkung die-ser letztwilligen Verfügungen zu beachten.

Geschiedene, die Kinder aus früheren Ehen haben, laufen Gefahr, dass der
Ex-Ehegatte mittelbar über das gemeinsame Kind am Nachlass partizipiert:
Stirbt nämlich das Kind ohne eigene Kinder zu hinterlassen, so wird der
andere Elternteil gesetzlicher Erbe. Für den Fall, dass das gemeinsame Kind
ein Testament errichtet hat, stehen dem anderen Elternteil zumindest
Pflichtteilsansprüche zu.

Fazit:

Daher verbietet sich bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen für die
Mitglieder von “Patchwork”-Familien jeder Standardlösung; vielmehr muss eine
individuelle Lösung entsprechend den konkreten familiären Verhältnissen
entwickelt werden.

II. Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG zur Erbschaft- und
Schen-kungsteuer

Wird Vermögen im Wege der Schenkung oder von Todes wegen (z.B. durch ein
Testa-ment) übertragen, ist bei der Prüfung, ob Schenkung- oder
Erbschaftsteuer festzuset-zen ist, nach der derzeitigen Rechtslage je nach
Vermögensart (Kapitalvermögen – Grundbesitz oder Betriebsvermögen) von
unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen auszugehen.

Mit seinem Beschluss vom 7.11.2006 hat das BVerfG entschieden, dass diese
unter-schiedlichen Bewertungsregeln für die jeweilige Vermögensart gegen das
Grundgesetz (Art. 3 I GG, Gleichbehandlungsgesetz) verstößt.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, die Bewertungsregeln neu zu
regeln. Daher stellt sich die Frage, ob Schenkungen (als vorweggenommene
Erbschaften) nach der gegenwärtigen “alten” Rechtslage oder erst unter der
Geltend der Neurege-lung durchgeführt werden sollte.

Z.B. bei der Übertragung von Privatbesitz ist folgendes zu beachten:

Derzeit führt die gegenwärtig gesetzlich vorgesehene Wertermittlungsmethode
im Durchschnitt zu einer Bewertung von etwa 50% des Verkehrswertes. Das
BVerfG erachtet eine Bewertung von plus/minus 20% der Verkehrswerte für ein
Objekt als vertretbar. So wird es daher bei bebauten Objekten zu einer
Erhöhung der maßgeblichen Werte von derzeit 50% auf mindestens 80% des
tatsächlichen Wertes kommen. Aus der realitätsnäheren Bewertung des
Grundbesitzes wird sich in der Regel eine höhere steuerrechtliche Belastung
ergeben. Es kann daher erwogen werden, anstehende Übertragungen nach
derzeitiger Rechtsla-ge durchzuführen, die keine oder nur geringe
Schenkungssteuer auslösen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kollegin Frau
Rechtsanwältin Janzik.