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Die Zahlung des Preises einer Pauschalreise schließt den Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs nicht aus. Als Nachweis der Buchungsbestätigung reicht hier zudem die Bordkarte aus. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Falle zweier polnischer Staatsbürger, die nach Teneriffa gereist waren, entschieden.
Das beklagte Luftfahrunternehmen bietet Charterflüge an und hatte einen Vertrag mit einem Reiseunternehmen geschlossen. Demnach führt es an bestimmten Tagen Flüge durch, für die das Reiseanbieter nach Bezahlung der Flüge Flugscheine an Fluggäste verkaufte.
Im Falle der Kläger hatte ihr Heimflug von Teneriffa nach Warschau eine Ankunftsverspätung von mehr als 22 Stunden hatte. Der Pauschalreisevertrag wurde zwischen einer dritten Gesellschaft und dem Reiseunternehmen zugunsten dieser Fluggäste geschlossen. Sie verlangten von dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht.
Der Beklagte lehnte die Ausgleichszahlung ab, da diese Fluggäste seiner Ansicht nach nicht über eine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug verfügten und die Kopien der Bordkarten dafür nicht ausreichten. Seine weitere Begründung: Die Pauschalreise dieser Fluggäste sei von einer dritten Gesellschaft zu Vorzugsbedingungen bezahlt worden. Folglich seien sie kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist, was ihren Ausgleichsanspruch ausschließe.
Der EuGH bejaht den Anspruch auf eine Ausgleichzahlung. Eine Bordkarte kann einen Beleg darstellen, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen für den betreffenden Flug akzeptiert und registriert wurde. Somit ist – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen – davon auszugehen, dass Fluggäste, die sich zur Abfertigung eingefunden und den betreffenden Flug mit einer Bordkarte für diesen Flug zurückgelegt haben, eine bestätigte Buchung für diesen Flug haben.
Zudem ist der Gerichtshof nicht der Ansicht, dass die betroffenen Fluggäste, wie vom Beklagten vorgetragen, kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, gereist sind. Eine solche Situation läge nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen selbst ihnen eine solche Möglichkeit eingeräumt hätte. Folglich steht der Umstand, dass ein Dritter den Preis für die Pauschalreise an das Reiseunternehmen gezahlt hat, das seinerseits den Flugpreis an das Luftfahrtunternehmen zu marktüblichen Bedingungen gezahlt hat, dem nicht entgegen, dass die Fluggäste einen Ausgleichsanspruch haben. Ferner muss das Luftfahrtunternehmen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten beweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem solchen reduzierten Tarif gereist ist.
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 6. März 2025 – C-20/24