Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er
dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist ist
wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung
einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der
Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Das beklagte Land schrieb zur Jahresmitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte
an einer Justizvollzugsanstalt aus. Der Kläger bewarb sich dafür, wobei er
auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hinwies. Mit Schreiben vom
29. August 2008 lehnte das beklagte Land die Bewerbung des Klägers ab.
Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 2. September 2008. Mit einem beim
beklagten Land am 4. November 2008 eingegangenen Schreiben meldete der
Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu
einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, wonach
der Kläger die Fristenregelung des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten hatte. Mit
Erhalt des Ablehnungsschreibens hatte der Kläger Kenntnis von den Indizien
seiner Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung
hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne nach § 82 SGB IX von dem
öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu
sein. Damit war der Kläger mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 2.
September 2008 in der Lage, seine Benachteiligung geltend zu machen. Sein
dazu gefertigtes Schreiben erreichte das beklagte Land jedoch erst am 4.
November 2008, also zu spät.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11