Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein
Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter
auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren
Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Das hat das
Hessische Landesarbeitsgericht entschieden und damit ein entsprechendes
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt.
Die Klägerin ist Rechtsanwältin und zudem im Besitz einer US-amerikanischen
Anwaltszulassung. Sie war vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in der
Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin mit entsprechendem Profil
als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner
wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls
Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der
Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und
Gesellschaftsrecht verstärke.
Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin.
Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen.
Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren
ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten
auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer
Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.
Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht
erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das Hessische
Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die
persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer
Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro angedroht.
Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt
in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil
habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die
individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin
herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin
nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu
Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin.
Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen.
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten
der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.
Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Januar 2012,
veröffentlicht am 9. März 2012 – 19 SaGa 1480/11