Umsatzsteuer: Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes
von 16 % auf 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % bleibt
unverändert.

Versicherungsteuer: Erhöhung der Versicherungsteuer um 3
Prozentpunkte auf 19 %. Dies gilt u. a. für die private
Haftpflichtversicherung sowie die Kfz-Versicherungen. Abweichend davon
steigt der Steuersatz bei Feuerversicherungen auf 14 %, was Auswirkungen auf
Wohngebäude- und Hausratversicherungen hat. Von der Steuererhöhung
ausgenommen sind Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen.

Arbeitslosenversicherung: Ein Drittel der aus der Anhebung
des allgemeinen Umsatzsteuersatzes resultierenden Mehreinnahmen ist zur
Mitfinanzierung der Senkung der Sozialabgaben vorgesehen. So soll der von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragende Beitragssatz für die
Arbeitslosenversicherung von 6,5 % auf 4,2 % gesenkt werden.

Reichensteuer: Erhöhung des Spitzensteuersatzes um 3
Prozentpunkte auf Einkünfte oberhalb von 250.000 EUR für Ledige und oberhalb
von 500.000 EUR für Verheiratete. Ausgenommen sind die unternehmerischen
Gewinneinkunftsarten, d.h. Freiberufler und Selbständige werden von der
Reichensteuer nicht erfasst.

Sparer-Freibetrag: Anleger müssen künftig einen höheren
Teil ihrer Sparzinsen ans Finanzamt abführen. Der Sparer-Freibetrag wird von
1.370 EUR auf 750 EUR für Ledige und von 2.740 EUR auf 1.500 EUR für
Verheiratete abgesenkt. Der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 EUR
pro Person bleibt unverändert.

Kindergeld: Die Altersgrenze für die Gewährung von
Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen ist für volljährige Kinder, die
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden
können, ab dem Geburtsjahr 1983 auf die Zeit vor Vollendung des 25.
Lebensjahrs abgesenkt worden. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982
und für Kinder, welche die Voraussetzungen für einen sog.
Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen. Sind die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für
Kinder nicht mehr erfüllt, können die Unterhaltsleistungen der Eltern an das
Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis
zu einem Höchstbetrag von 7.680 EUR – unter Anrechnung von eigenen
Einkünften und Bezügen des Kindes, die 624 EUR übersteigen – im Kalenderjahr
berücksichtigt werden, wenn das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen
besitzt.

Neuregelung der Familienförderung: Das Elterngeld wird
ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzen. Es handelt sich beim
Elterngeld um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen
Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Anspruch auf Elterngeld
haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren
wurde. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben
weiterhin ggf. Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in
einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden,
sondern auch dann, wenn die Eltern selbständig tätig oder arbeitslos sind.
Übrigens: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
stellt auf seiner Homepage unter www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner
einen Rechner zur Ermittlung des persönlichen Anspruchs auf Elterngeld
bereit.

Rentenbeiträge: Der Beitragssatz zur staatlichen
Rentenversicherung steigt im kommenden Jahr von 19,5 % 19,9 %.

Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist künftig nicht mehr als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abziehbar. Um Härten für Fernpendler zu vermeiden,
gewährt der Fiskus künftig ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale
von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Sonderausgabe, die wie
Werbungskosten behandelt wird. Die neuen Regeln gelten auch für Nutzer des
öffentlichen Nahverkehrs. Bus- und Bahnfahrer erhalten ab 2007 nur noch die
maximale Entfernungspauschale von 4.500 EUR.

Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
beim Fiskus geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Sonn- und Feiertagszuschläge: Sie bleiben (bis zu
einem Grundstundenlohn von 50 EUR) steuerfrei. Seit dem 1. Juli 2006
entspricht hier das Sozialversicherungsrecht nicht mehr dem Steuerrecht.
Sozialversicherungsbeiträge sind nämlich ab diesem Zeitpunkt zu entrichten,
wenn der Stundenlohn mehr als 25 EUR beträgt. Bei den sog. Mini-Jobs wurde
ab 1. Juli 2006 eine Erhöhung der pauschalen Sozialversicherungsabgabe von
bisher 25 % auf 30 % eingeführt.