Viele Unternehmer kennen – und fürchten – die GWE-Wirtschaftsinformations
GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Ungebeten erhält man Post, die aufgrund der
Aufmachung “Erfassung gewerblicher Einträge” den Eindruck erweckt, dass es
sich um ein behördliches Schreiben handelt. Gebeten wird darin um
Überprüfung der gespeicherten Daten und entsprechende Rücksendung. Viele
Unternehmer, häufig auch Mitarbeiter in den Abteilungen, Sekretariaten oder
Azubis, senden die Anfrage zurück – und bemerken nicht, dass mit Rücksendung
ein Eintrag in einer wertlosen Datenbank beauftragt worden ist. Stolze
595,06 Euro pro Jahr bei einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren, also 1190,12
Euro, will die GWE von dem Unternehmer dafür haben. Kündigt man nicht,
verlängert sich der Vertrag jährlich.

Das Erwachen kommt dann kurze Zeit später mit Erhalt der ersten Rechnung.
Zahlt man diese nicht, droht die GWE erst selbst, anschließend über
wechselnde Inkasso-Büros oder Anwälte mit Zwangsmaßnahmen und bezieht sich
hierbei auf angeblich erstrittene Urteile bis hin zum Landgericht München
II. “Alles Lug und Betrug, dort ist die Masche der GWE schon
gerichtsbekannt”, so der Kaarster Rechtsanwalt Thorsten Schmitter von der
Sozietät Schmitter & Rütter. Er vertritt eine Reihe von Mandanten gegen die
GWE und hat jetzt vor dem zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf ein Urteil
gegen die GWE errungen: “Die GWE hat noch kein Gerichtsverfahren gegen einen
unserer Mandanten eingeleitet; sie wissen, dass sie unterliegen werden. In
dem jetzigen Verfahren wurde von unserem Mandanten versehentlich eine
Rechnung bezahlt, nachdem wir für unseren Mandanten bereits die Anfechtung
erklärt hatten. Das Geld muss die GWE jetzt an unseren Mandanten
zurückzahlen – einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten.”

Rechtsanwalt Thorsten Schmitter weiter: “Ich empfehle allen Unternehmern,
darauf zu achten, dass Schreiben der GWE dorthin kommen, wo sie hingehören:
Ins Altpapier. Sollte jemand aus Versehen geantwortet haben, sollte man sich
anwaltlichen Rat holen und nicht voreilig auf vermeintliche
Vergleichsangebote eingehen”.