Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der
Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch
sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang
Vorschub leistet. Das hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die
Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern)
wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen File-Hosting-Dienst; sie stellt unter
der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur
Verfügung. Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der
Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern
abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die
abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt
der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien
vor. Spezielle Suchmaschinen (“Linksammlungen”) gestatten aber, nach
bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Die Klägerin macht geltend, 4815 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke seien
ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich
gemacht worden und könnten dort heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht
darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten
Unterlassung. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Soweit das
Berufungsgericht auch ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren
Geschäftsführer der Beklagten zur Unterlassung verurteilt hatte, hat der
Bundesgerichtshof das Berufungsurteil wegen fehlender Feststellungen zur
Verantwortlichkeit dieser Personen für die Urheberrechtsverletzungen
aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass
File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer
auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare
Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht
einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt
(Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 – Alone in the Dark).
Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass
das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf
Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche
legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall hat indessen
das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr einer
urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen
gefördert hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof eine gegenüber der
Entscheidung “Alone in the Dark” (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) verschärfte
Haftung der Beklagten abgeleitet.

Anders als andere Dienste etwa im Bereich des “Cloud Computing” verlangt die
Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt
ihre Umsätze nur durch den Verkauf so genannter Premium-Konten. Die damit
verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze
gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum
rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten
attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die
Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu
nehmen. Die Beklagte geht selbst von einer Missbrauchsquote von fünf bis
sechs Prozent aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000
Dateien etwa 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten ist zu berücksichtigen,
dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes
durch eigene Maßnahmen fördert. Ist die Beklagte auf konkrete
Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke
hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete
Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle
einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit
den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten
gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google,
Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und gegebenenfalls auch
unter Einsatz von “Webcrawlern” zu ermitteln, ob sich für die konkret zu
überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem
Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk,
hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen
worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die
Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die
Verletzung der Rechte an mehr als 4800 Musikwerken – hingewiesen worden ist.
Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass
es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl
von Rechtsverletzungen kommt.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 80/12 –
File-Hosting-Dienst