Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwerbehinderten Menschen
ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die
Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört.

Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil sich der Kläger als schwerbehinderter
Mensch bei der Entscheidung über seine Bewerbung diskriminiert sieht. Bei
der Beklagten, einer Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen als
“Tischchef” ausgeschrieben. Darauf bewarben sich auch der bei der Beklagten
gewählte Schwerbehindertenvertreter und der Kläger, der stellvertretendes
Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist. Die Beklagte teilte dem
Schwerbehindertenvertreter mit, dass sie wegen der aus ihrer Sicht
bestehenden Interessenkollision weder ihn noch den Kläger als seinen
Stellvertreter an der Auswahlentscheidung beteiligen werde. Sie entschied
sich schließlich für zwei andere Kandidaten. Bei der Auswahlentscheidung
sieht sich der Kläger als schwerbehinderter Mensch diskriminiert, worauf die
unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hinweise.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat
vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei der Entscheidung
über die Bewerbung des Klägers hätte die Schwerbehindertenvertretung nach §
81 SGB IX beteiligt werden müssen. Dem stand nicht entgegen, dass sich die
Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst und der
Stellvertreter auf eine der zu besetzenden Stellen beworben hatten. Einen
möglichen Interessenkonflikt zwischen Bewerbern hätte der Kläger verhindern
können, indem er die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als seines
direkten Konkurrenten um die zu besetzende Stelle ausdrücklich hätte
ablehnen können (nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX). Dagegen oblag es nicht
dem Arbeitgeber, von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung Abstand zu nehmen.

Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu klären haben, ob die
Verletzung der Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Menschen nach dem
Sozialgesetzbuch IX vorliegend eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner
Behinderung indiziert und ob gegebenenfalls die Beklagte ihre Vorgehensweise
so zu rechtfertigen vermag, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach
AGG ausscheidet.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12

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