Der Bundesgerichtshof hat in einer Klage gegen den Internetsuchdienst
“Google” für den Kläger entschieden. Er sah durch die Suchfunktion des
Anbieters seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Eine Aktiengesellschaft, die
im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie ihr
Gründer und Vorstandsvorsitzender machten gegen den US-Konzern
Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend.

Zum Hintergrund: Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der
Beklagten (www.google.de) können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste
auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April
2009 hat Google eine “Autocomplete”-Funktion in ihre System integriert, mit
deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in
einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene
Suchvorschläge (“predictions”) in Form von Wortkombinationen angezeigt
werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten
Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der unter
anderem die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen
einbezieht.

Der klagende Vorstandsvorsitzende der ebenso klagenden Aktiengesellschaft
stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. als
Suchvorschläge die Wortkombinationen “R.S. (voller Name) Scientology” und
“R.S. (voller Name) Betrug” erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in
ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben
unter anderem behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang
mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis
sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und “Scientology” beziehungsweise
“Betrug” ersichtlich. Die Kläger verlangen von der Beklagten, es zu
unterlassen, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des
Namens des Klägers als Suchbegriff im Rahmen der “Autocomplete”-Funktion die
ergänzenden Kombinationsbegriffe “Scientology” und “Betrug” vorzuschlagen.
Darüber hinaus begehren sie Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten
und der Vorstandsvorsitzende zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung
der Kläger das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der für
Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, da dieses
den Unterlassungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte als Betreiberin der
Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint habe.

Die Suchwortergänzungsvorschläge “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des
Vor- und Zunamens des Klägers in die Internet-Suchmaschine der Beklagten
beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da
ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger und den
negativ belegten Begriffen “Scientology” und/oder “Betrug” würde ein
sachlicher Zusammenhang bestehen. Die Kläger würden hierdurch in ihrem
Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen
haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich
geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht
zukäme. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der
Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen
Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der
Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Daraus folgt allerdings noch nicht, dass Google für jede
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der
Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge
erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass
sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass
die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit
Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung
persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des
Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung
zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist
regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten
Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu
überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er
Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet,
zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – eine rechtliche
Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten
ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des – nur in engen
Grenzen zu gewährenden – Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs
auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nachzuholen
haben.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12