Nach dem Thema Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine
Suchmaschinenfunktion befasste sich der Bundesgerichtshof jetzt mit einer
weiteren Internet-Frage, nämlich zur Verletzung von Urheberrechten durch “Framing”. Der Begriff bezeichnet die Einbettung von Inhalten, die
auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, auf der eigenen
Internetseite.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu
Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel “Die
Realität” herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war –
nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der
Videoplattform “YouTube” abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbstständige Handelsvertreter für ein mit
der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten
jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen
Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer
Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des
“Framing” abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde
der Film vom Server der Videoplattform “YouTube” abgerufen und in einem auf
den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (“Frame”) abgespielt. Die
Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit
unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat
die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von je 1000 Euro an die Klägerin verurteilt. Das
Berufungsgericht wies die Klage ab, mit der zugelassenen Revision begehrt
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das
Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen,
dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite
bereitgehaltenen Werks mit der eigenen Internetseite im Wege des “Framing”
grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG
darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber
entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der
Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1
der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15
Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe
verletzen. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
daher die – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs
nicht zweifelsfrei zu beantwortende – Frage vorgelegt, ob bei der hier in
Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich
zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
vorliegt.

Bundesgerichtshof
Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 – Die
Realität

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