Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich
organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, können dort in
den Betriebsrat gewählt werden.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind für den Betriebsrat alle Wahlberechtigten
wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Wahlberechtigt sind nach §
7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes sind nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeiter und
Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach
dem mit Wirkung vom 4. August 2009 in das BetrVG eingefügten § 5 Abs. 1 Satz
3 gelten als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen
tätig sind. Sie können daher, obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis zu
diesen Unternehmen stehen, nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den
Betriebsrat gewählt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie in den
Betrieb eingegliedert sind.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts erklärte daher, ebenso wie
bereits die Vorinstanzen, die Betriebsratswahl im Betrieb eines privaten
Unternehmens für unwirksam, in dem neben eigenen Arbeitnehmern auch
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig sind. Das Unternehmen erbringt
Dienstleistungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen
Rechts geführtes Universitätsklinikum und beschäftigt aufgrund eines
Gestellungsvertrags auch knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte
Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für den
Betriebsrat wählbar und wies einen Wahlvorschlag zurück, auf dem einige
dieser Arbeitnehmer kandidierten. Die hierauf gestützte Wahlanfechtung einer
in dem Betrieb vertretenen Gewerkschaft war begründet. Die gestellten
Arbeitnehmer besaßen im Einsatzbetrieb das passive Wahlrecht.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 15. August 2012 – 7 ABR 34/11