Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine
zuvor vorgenommene, aber ungerechtfertigte Schmälerung der Insolvenzmasse
rückgängig machen. Die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung (InsO)
geben ihm hierfür eine Handhabe.

Nach § 131 InsO kann eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten
vor dem Eröffnungsantrag und damit in der so genannten “kritischen Zeit”
erfolgt ist, unter anderem dann angefochten werden, wenn damit die Forderung
eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies “in der Art”
beanspruchen konnte. Dann liegt eine so genannte “inkongruente Deckung” vor.
Darum sind Zahlungen, die Arbeitnehmer über das Konto eines Dritten und
nicht über das Konto ihres Arbeitgebers erhalten, im Allgemeinen inkongruent.

Ob Inkongruenz* vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht nach dem im
Arbeitsleben üblichen Zahlungsweg, vielmehr ist insoweit auf das konkrete
Arbeitsverhältnis abzustellen. Eine Entgeltzahlung, die über das Konto des
Sohnes des späteren Schuldners erfolgt, kann deshalb ausnahmsweise kongruent
und nicht nach der Insolvenzordnung anfechtbar sein, wenn es sich bei diesem
Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während
des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist.

In einem jüngst behandelten Fall am Bundesarbeitsgericht war der Beklagte
bei dem Schuldner als Buchhalter beschäftigt. Über das Vermögen des
Schuldners wurde auf Antrag vom 18. Februar 2009 das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner
wickelte vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten
geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das von seinem Sohn
eröffnet worden war. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm
sein Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn
des Schuldners nutzte dieses Konto selbst nicht.

Die Entgeltansprüche des beklagten Buchhalters wurden seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses über dieses Konto erfüllt. Dem Beklagten war bekannt,
dass es sich dabei um ein Konto des Sohns handelte. Am 4. Dezember 2008
sowie am 12. Januar und 5. Februar 2009 erhielt der Beklagte in der üblichen
Weise über das Konto des Sohns des Schuldners insgesamt 1897 Euro als
Entgelt für November 2008 bis Januar 2009. Der Insolvenzverwalter hat diese
Zahlungen angefochten. Er hat geltend gemacht, die Zahlungen hätten eine
inkongruente Deckung bewirkt, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt
seien.

Die Vorinstanzen haben angenommen, die Zahlungen seien kongruent gewesen,
und haben die Klage deshalb abgewiesen. Die Revision des klagenden
Insolvenzverwalters hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg: Die Entgeltzahlungen erfolgten durch den Schuldner selbst als
Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise. Der Sohn war an
diesen Zahlungen – über die Einrichtung des Kontos hinaus – nicht beteiligt.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. Oktober 2015 – 6 AZR 538/14

* Der Begriff “Inkongruenz/inkongruent” steht im Insolvenzrecht für die fehlende
Übereinstimmung einer Leistung mit einer zuvor bestehenden Verpflichtung des
Leistenden.