Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ordnet zwingend eine Probezeit zu Beginn
einer Berufsausbildung an. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend
Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf
wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.

Vor Gerichte begehrte ein Auszubildender mit seiner Klage die Unwirksamkeit
seiner Kündigung während der im Ausbildungsvertrag festgestgelegten
dreimonatigen Probezeit. Seiner Ansicht nach wurde sie nach Ablauf der
Probezeit ausgesprochen, da sein vorangegangenes Praktikum in dem beklagten
Einzelhandelsbetrieb auf die Probezeit angerechnet werden müsste. Die
Klage hatte vor keiner Instanz Erfolg.

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des Monats
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