Keine Anrechnung eines Praktikums auf die Probezeit in der Ausbildung

19.11.15 – Das Berufsbildungsgesetz (§ 20 Satz 1 BBiG) ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.

Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit
seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen
Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden
Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung
des Praktikums kommt es nicht an.

Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung
zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der
Ausbildung zum 1. August 2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen
“Praktikantenvertrag” mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli 2013. Nach dem
gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit
einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013,
welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das
Berufsausbildungsverhältnis zum 29. Oktober 2013.

Der Auszubildende hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf
der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis
vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen, so seine
Begründung. Der Arbeitsgeber habe sich bereits während des Praktikums ein
vollständiges Bild über ihn machen können.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, die Revision hatte vor dem
Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso keinen Erfolg. Das
Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit ohne Einhalten
einer Kündigungsfrist gekündigt werden (gemäß § 22 Abs. 1 BBiG). Die
Tätigkeit des Klägers vor dem 1. August 2013 ist nicht zu berücksichtigen.
Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein
Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte, so die Richter.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14