Bei einer Wahl von Mitgliedern für den Aufsichtsrat sind wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen für den Schwellenwert mitzuzählen, der für die Durchführung nach einem Delegiertensystem angesetzt ist.

Dieser Wert liegt in der Regel bei mehr als 8000 Arbeitnehmern. Ab dessen Erreichen ist die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen. Eine Ausnahme ist möglich, sofern die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Ebenso lässt das Mitbestimmungsrecht, dass in Unternehmen mit weniger als 8000 Arbeitnehmern eine Delegiertenwahl abgehalten werden kann, sofern dies von den wahlberechtigten Arbeitnehmern beschlossen wird (gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG).

Das Mitbestimmungsgesetz definiert den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht selbst, sondern verweist auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat unter Fortführung seiner neueren Rechtsprechung, nach der die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer des Entleiher-Betriebs insbesondere von einer normzweckorientierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwerts abhängt, entschieden, dass jedenfalls für die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG festgehaltenen Voraussetzungen wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen für den Schwellenwert mitzuzählen sind. Der Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden müssen.

Wie in den Vorinstanzen blieb damit der Antrag von 14 in dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, den Hauptwahlvorstand zu verpflichten, die Wahl als unmittelbare Wahl durchzuführen, beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Hauptwahlvorstand hatte unter Einbeziehung von 444 auf Stammarbeitsplätzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmern eine Gesamtbeschäftigtenzahl in dem Unternehmen von 8341 Personen festgestellt. Der Beschluss, die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen, entspricht daher der vom Gesetz vorgesehenen Regelwahlart (gemäß in § 9 Abs. 1 MitbestG).


Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 4. November 2015 – 7 ABR 42/13

Foto: Holger Lang/pixelio.de