Das Arbeitsgericht Köln hat die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines
Nahrungsmittelherstellers abgewiesen, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber
wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von
105 Euro verlangten.

Die Kläger machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren
diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung
entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe. Dem folgte
das Arbeitsgericht nicht.

Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht
alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte
erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils
gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die
Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner
hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den
Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes zu kommen.

Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung nicht zugelassen wurde.

Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 24. November 2016 – 11 Ca 3589/16

Foto: pixabay.de