Nach nationalen Bestimmungen verfällt der im Urlaubsjahr nicht genommene
Urlaub eines Arbeitnehmers grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahrs (gemäß § 7
Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Vorliegende Übertragungsgründe können aber Ausnahmen
erwirken. Das Bundesarbeitsgericht hat zur Vereinbarkeit mit europäischem
Recht nun den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen.

Zum Hintergrund: Der Kläger war vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013
aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim Beklagten als
Wissenschaftler beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 bat ihn der
Arbeitsgeber, seinen Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
Der Kläger nahm am 15. November und am 2. Dezember 2013 jeweils einen Tag
Erholungsurlaub und verlangte mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 vom
Beklagten ohne Erfolg die Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen.

Die Vorinstanzen haben der Klage auf Urlaubsabgeltung stattgegeben. Das
Bundesarbeitsgericht entschied, dass keine Übertragungsgründe nach dem
nationalen Bundesurlaubsgesetz vorliegen (gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG).
Der Arbeitgeber ist nach nationalem Recht nicht verpflichtet, den Urlaub
ohne einen Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren
und somit dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen. Die Frage, ob
Unionsrecht dem entgegensteht, ist vom Gerichtshof der Europäischen Union
noch nicht so eindeutig beantwortet worden, dass nicht die geringsten
Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen.

Zur Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung legt das
Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vor:

1. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) einer nationalen Regelung wie
der in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entgegen, die als Modalität für die
Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der
Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung
des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des
Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit
nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer
verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums
festzulegen?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das
Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand?

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 541/15
(A)

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