Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Nutzer die Veröffentlichung von Besucher-Beiträgen, so genannten “Postings”, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht einen Beschluss gefasst.

Zum Hintergrund: Der in das Verfahren involvierte Arbeitgeber ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Terminen zur Blutspende sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder.

Im April 2013 richtete das Unternehmen bei Facebook eine Seite für sein konzernweites Marketing ein, auf der die registrierten Nutzer eigene “Postings” einstellen können. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Beschäftigten geäußert hatten, machte der Betriebsrat des Konzerns geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig, denn der Arbeitgeber könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15

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