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Studenten, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

In dem konkreten Fall hatte der im Jahr 1950 geborene Kläger zunächst den Hauptschulabschluss erworben und war nach einer Lehre in verschiedenen Berufen tätig. Ende 2014 legte er an einer Abendschule das Abitur ab. Seit Anfang 2016 bezieht er eine Altersrente und ergänzende Sozialleistungen der Grundsicherung. Zum Wintersemester 2015/16 nahm er an der Universität Hamburg ein Bachelorstudium auf und stellte für dessen erste beiden Semester einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung, der abgelehnt wurde.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Kläger hatte bei Beginn des Studiums die für eine Förderung gesetzlich festgesetzte Altersgrenze überschritten.

Das Ausbildungsförderungsrecht knüpft die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich daran, dass der Auszubildende nicht älter als 30 Jahre – beziehungsweise für Masterstudiengänge älter als 35 Jahre – ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Diese Altersgrenze und die mit ihr verbundene Typisierung hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1980 unter anderem mit der Erwägung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen: Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass bei einer Ausbildung, die erst nach dem 35. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist, so die Begründung.

Zwar sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Altersbegrenzung vor, wenn – wie im Fall des Klägers – die Zugangsberechtigung für die Ausbildung im zweiten Bildungsweg erworben und diese anschließend unverzüglich aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BAföG). Dies bedeutet aber nicht, dass Bafög auch dann noch gewährt werden soll, wenn der Auszubildende bei planmäßigem Abschluss der Ausbildung bereits das Rentenalter erreicht hat.

Eine Regelung, dass Ausbildungsförderung völlig altersunabhängig zu gewähren ist, trifft das Gesetz nicht. Vielmehr ist der vorgenannten Bestimmung unter Auswertung der Gesetzessystematik sowie des Zwecks des Gesetzes und dessen Entstehungsgeschichte der Inhalt zu entnehmen, dass Ausbildungsförderung dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn eine Ausbildung aus Altersgründen typischerweise eine ihr entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr erwarten lässt. Für diese Prognose ist nach der Wertung des Gesetzes die rentenrechtliche Regelaltersgrenze maßgeblich. Dem steht auch nicht das unionsrechtliche Verbot einer Altersdiskriminierung entgegen.

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 10. Dezember 2021 – 5 C 8.20