Zu diesem Urteil ist der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gekommen.
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.
Die Beklagte betreibt ein Hotel in Berlin. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Diese verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann. Die GEMA ist der Ansicht, die Hotelbetreiberin habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen und nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 Euro in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg, ihre Revision gingegen schon: Der Bundesgerichtshof hat die Klage der GEMA abgewiesen.
Die beklagte Hotelbetreibern hab durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen, so der BGH. Weder das Senderecht*, noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen** und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe seien verletzt worden.
Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union***. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 15 Abs. 3) ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus.
So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 21/14 – Königshof
* § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG iVm § 20 UrhG
** § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG iVm § 22 Satz 1 UrhG
*** Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG
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