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Soll ein Dieselfahrzeug lediglich im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden, sollte beim Abschluss eines Leasingvertrags ausdrücklich hierauf hingewiesen werden. Denn damit sind technisch erwartbare Nachteile verbunden, die einem bewusst sein müssen.

In diesem Fall hatte eine Frau einen Leasingvertrag für ein Dieselneufahrzeug der Marke Jeep Grand Cherokee abgeschlossen. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken, durchschnittlich für Strecken von 18 Kilometern. Bereits kurz nach der Lieferung des Fahrzeugs durch das Autohaus rügte die Frau Probleme mit der Abgasanlage.

Der Bordcomputer des Autos forderte sie sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter des Fahrzeugs von Ruß zu befreien. Eine Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Wagens stark genug erhitzt, um den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen.

 

Kein Grund zur Vertragsauflösung

Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Sie wollte dann das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrags an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 Kilometer zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche.

Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken holte ein Sachverständigengutachten ein und bestätigte schließlich die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Frau sich nicht vom Vertrag lösen könne. Das Auto weise keinen Fehler auf und entspreche dem Stand der Technik bei vergleichbaren Fahrzeugen, so das OLG.

 

Durchschnittstrecke für Diesel mindestens 50 Kilometer

Wird das Dieselfahrzeug auf Langstrecken genutzt, das heißt, wenn jede Fahrt mindestens 50 Kilometer lang ist, fallen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 Kilometer Fahrstrecke an. Dass der Jeep nur auf Kurzstrecken genutzt wird, wurde beim Kauf nicht vereinbart. Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Diesels häufiger anfallen, ist zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb nur bedingt auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich frei brennen zu können.

Das Urteil ist rechtskräftigt.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil vom 30. Juni 2026 – 5 U 82/23.