Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Nach dem Lebensalter gestaffelte
Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen
verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Die inzwischen 24-jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei einer
Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem
Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche
Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt
gestaffelt ist:

– bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
– nach dem
vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
– nach dem vollendeten 23.
Lebensjahr 34 Urlaubstage
– nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36
Urlaubstage

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat wie die Vorinstanz erkannt, dass die
Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert wird. Die
nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel
für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext
Anklang gefunden hat. Dies gilt insbesondere für das von der
Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Das
Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin, der nach der
tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen
das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen
kann. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen
Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung
von EU-Rechtsvorgaben.

Die Revision ist zugelassen.

ArbG Wesel, 6 Ca 736/10, Urteil vom 11.08.2010
LAG Düsseldorf, 8 Sa
1274/10, Urteil vom 18.01.2011