Zu den jüngsten Verordnungen zum Schutz in der Corona-Pandemie und im Rahmen des sogenannten „Lockdown light“ hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Tagen mehrere Entscheidungen getroffen. Die Anordnung, dass Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe schließen müssen, wurde vorerst bestätigt. Die allgemeine Maskenpflicht in der Stadt Düsseldorf und die pauschalen Versammlungsbeschränkungen verfügt durch die Stadt Köln hingegen wurden als unzulässig bewertet. Wir fassen zusammen:
Mit Urteil vom 6. November 2020 (Az. 13 B 1657/20.NE) hat das OVG den Eilantrag einer Fitnessstudiokette abgelehnt, den Vollzug der aktuell geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorläufig auszusetzen, soweit danach der Freizeit- und Amateursportbetrieb in Fitnessstudios bis zum 30. November 2020 unzulässig ist. In der gegenwärtigen Situation, die durch ein exponentielles Ansteigen der Infektionszahlen gekennzeichnet sei, habe der Verordnungsgeber zu Recht einen dringenden Handlungsbedarf gesehen und sich dafür entschieden, Kontakte vor allem im Privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich allgemein zu reduzieren, gleichzeitig aber Schulen und Kitas offen zu halten und die Wirtschaft im Übrigen weitgehend zu schonen, heißt es in der Begründung.
Das Verbot von Freizeit- und Amateursport in Fitnessstudios trage zu der beabsichtigten Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkomme. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege (voraussichtlich) ebenfalls nicht vor. Der Verordnungsgeber habe ein Regelungskonzept verfolgen dürfen, welches das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen (Dienst-)Leistungen ebenso berücksichtige wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen.
Ähnlich lautend hat das Gericht den Eilantrag einer Gastronomin abgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, der damit einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Betreiber genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gegebenenfalls sei aber in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die gesetzliche Grundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. (Urteil vom 6. November 2020, Az. 13 B 1656/20.NE)
Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zur gesamtstädtischen Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken ist nach Ansicht des OVG unbestimmt. Unter Punkt 1 heiße es: “Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.” Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Vielmehr müsse er selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr “objektiv ausgeschlossen” sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß bußgeldbewehrt sei. Darüber hinaus äußert die Kammer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern, die deutlich über die Vorgabe der aktuellen Coronaschutzverordnung von 1,5 Meter Mindestabstand hinausgehe. (Urteil vom 9. November 2020, Az. 26 L 2226/20).
Mit Urteilen vom 10. und 11. November 2020 (Az. 13 B 1765/20 und 13 B 1771/20) hat das OVG die Allgemeinverfügung der Stadt Köln, wonach an einer Versammlung im Stadtgebiet nicht mehr als 100 Personen teilnehmen dürfen, eine Maskenpflicht für alle teilnehmenden Personen (mit Ausnahme der Rednerinnen und Redner während der Rede) gilt sowie Aufzüge verboten sind, als rechtswidrig erklärt.
Zur Begründung führt es aus: Gründe für derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz seien der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen und von der Stadt Köln in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung auch ansonsten nicht dargetan worden. Je nach Ort und Anlass der Versammlung oder des Aufzugs könne eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein oder auch nicht. Dies bedürfe jedoch einer Einzelfallprüfung, die nicht durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ersetzt werden könne.
Gleiches gelte für die angeordnete Maskenpflicht für alle Versammlungsteilnehmer unabhängig von der Größe der Versammlung und der Möglichkeit zur Einhaltung von Abständen. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe in Kenntnis der derzeitigen Pandemielage in diesem Bundesland für Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als 25 Personen keine Maskenpflicht angeordnet. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in Köln so wesentlich von der landesweiten unterscheide, dass diese eine pauschal abweichende Regelung erfordere.
Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Stadt unbenommen sei, in Würdigung der Umstände des Einzelfalls der für den heutigen Tag geplanten Versammlungen notwendige infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.