Zum 4. August 2011 trat die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Der
Gesetzgeber hatte eine dreimonatige Übergangsfrist vorgesehen, was zunächst
einmal einen großen Vorteil im Vergleich zur vorletzten Änderung der
Widerrufsbelehrung im Jahr 2010 darstellte, als eine Übergangsfrist
schlichtweg “vergessen wurde”. Die Übergangsfrist endete am 4. November 2011.

Letztlich war es auch dieses Mal wieder so, dass viele Internethändler erst
kurz vor Fristablauf merkten, dass Handlungsbedarf besteht. Viele
Internethändler haben noch nicht reagiert. Eine zwanglose Suche bei Google
nach Formulierungen aus der alten Widerrufsbelehrung ergibt aktuell noch
über 60 Millionen Suchergebnisse, was nichts Gutes erahnen lässt.

Wie üblich dürfte zum jetzigen Zeitpunkt die Verwendung der alten
Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sein. Wir gehen davon aus, dass die
üblichen Abmahner bereits in den Startlöchern stehen. Nach unserem Eindruck
lässt sich mit der internen Suchfunktion von eBay nicht mehr nach
Formulierungen aus der Widerrufsbelehrung suchen, die im entsprechenden
dafür vorgesehenen Feld bei eBay hinterlegt wurden. Dies hat zum einen den
Vorteil, dass Abmahner es nicht ganz so einfach haben wie früher. Auf der
anderen Seite ist natürlich auch der Nachteil gegeben, dass eBay-Händler,
die eine große Anzahl von Angeboten haben, es ebenso schwer haben
festzustellen, ob vielleicht eine Aktualisierung nicht geklappt hat oder
eine Artikelbeschreibung übersehen wurde.

Nach unserer Auffassung bringt die neue Widerrufsbelehrung allein nicht
zwangsläufig Rechtssicherheit für Internethändler, weil:

  • ggf. in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, gegen
    die die neue Belehrung verstoßen können;
  • die Widerrufsfrist von 14 Tagen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist,
    die nicht immer eingehalten werden, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist
    falsch wäre;
  • es Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht gibt, auf die das amtliche
    Muster nicht verweist, über die jedoch trotzdem zu informieren sind;
  • bei Verwendung der sogenannten 40-Euro-Klausel eine entsprechende Regelung
    in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig ist, die ggf. ebenfalls
    aktualisiert werden muss, soweit sie denn überhaupt vorhanden ist.

Fakt ist jedenfalls, dass die alte Widerrufsbelehrung auf keinen Fall mehr
verwendet werden darf.