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Wer meint, er habe sich am Arbeitsplatz mit Corona infiziert und die Schuld liege beim Arbeitgeber, muss dies auch klar nachweisen können.

In einem aktuellen Fall hatte sich eine Krankenschwester mit Covid-19 infiziert und verlangte von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klägerin war in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung beschäftigt.  Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf das Coronavirus getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims hatten sich infiziert.

Mit ihrer Klage verlangte die Krankenschwester Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen, denn die Frau hatte nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass sie sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will.

Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für das Arbeitsgericht nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Ansteckung auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes hätte geschehen sein können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 30. März 2022 – 3 Ca 1848/21