Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer
schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird, dem Arbeitgeber vor Abschluss
des Arbeitsvertrags nicht offenbaren muss, dass sie ebenfalls schwanger ist.

Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare
Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG
bewertet. Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch
auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende
Schwangerschaft zu offenbaren. Das gilt nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. 10. 2001 – C-109/00) selbst dann,
wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die
Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten
kann.

Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls
schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sah das Landesarbeitsgericht keine
Ausnahme begründbar. Eine wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte
Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber war deshalb unwirksam.
Offen gelassen wurde, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäftigungsverbots
eine Ausnahme zu machen wäre. Denn das lag im entschiedenen Fall nicht vor.
Die Klägerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet.

Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 11.10.2012, veröffentlicht
am 7.12.2012 – 6 Sa 641/12

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