Der Bundesgerichtshof hat sich zum wiederholten Male mit der Bezahlung für
Schwarzarbeit befasst. In einem neuerlichen Urteil entschied der BGH
dahingehend, dass, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) nichtig ist, dem Besteller gegen
den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn die
Werkleistung mangelhaft ist.

Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von
Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne
Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung
ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage
begehrt er jetzt Rückzahlung von 8300 Euro wegen Mängeln der Werkleistung.
Das Oberlandesgericht Celle hat der Klage insoweit stattgegeben; Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des
Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies
auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart, dass für den Werklohn
keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt
werden sollte. Der BGH hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder
Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers
bestehen (Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 –
VII ZR 241/13).

Dem klagenden Besteller steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der
Bereicherung des beklagten Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für
die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller,
der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem
Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies
gilt jedoch nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein
gesetzliches Verbot verstoßen hat (gemäß § 817 Satz 2 BGB). Das ist hier der
Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien
gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser
Vereinbarung erfolgende Leistung – und somit auch die Zahlung.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14

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