Foto: pixabay.de

Eine Schadensersatzklage einer Versandapotheke über knapp 14 Millionen Euro gegen die Apothekerkammer Nordrhein ist vor dem Landgericht Düsseldorf nicht entsprochen worden. Die Klägerin hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, zum Beispiel für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Nach Ansicht der Apothekerkammer würde dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoßen, weshalb sie in mehreren Fällen eine einstweilige Verfügungen erwirkte, die der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagte.

Die Versandapotheke argumentierte vor dem Landgericht Düsseldorf, aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stünde fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht.

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat im Sinne der Apothekerkammer entschieden, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen sind und die Kammer deshalb keinen Schadensersatz zahlen muss. Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen befasste sich das Urteil des EuGH nicht und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht für die unterlegen Klägerin noch die Möglichkeit der Berufung zum Oberlandesgericht.

In einem ähnlich gelagerten Fall entschied zuletzt auch der Bundesgerichtshof zu Gutschein-Aktionen und anderer kleiner Geschenke im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneien. Solche kostenlosen Werbebeigaben wurden vom BGH ebenfalls untersagt. Hintergründe hierzu lesen Sie in einem früheren Artikel.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Juli 2019 – 15 O 436/16