
Foto: pixabay.com
Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung der dafür verantwortlichen Person. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg im Falle eines stellvertretenden Filialleiters entschieden.
Der Beschäftigte war seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter bei dem beklagten Discounter tätig und unter anderem für die Frischetheke zuständig. Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der Mitarbeiter abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder verschimmeltes Obst und Gemüse vorgefunden wurde, kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei keine verschimmelte Ware aufgefallen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung hielt es in diesem Fall für gerechtfertigt. Der stellvertretende Filialleiter habe die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeitern delegieren dürfen. In seiner Funktion könne er nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Dies habe zur Folge, dass er nur Stichprobenkontrollen habe durchführen müssen. Dass er seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei seitens des Arbeitgebers nicht dargelegt worden, so das Gericht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 26. Juni 2024 – 3 Ca 386/24