Gewährleistungsansprüche können nicht bereits nach einem Jahr verjähren,
dies gilt sowohl gegenüber Verbrauchern sowie zwischen Unternehmen. Eine
entsprechend verfasste Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam. So
entschied der Bundesgerichtshof im Falle einer verkürzten Verjährungsklausel
bei einem Gebrauchtwagenkauf.

Der Kläger hatte im Juni 2007 einen gebrauchten Audi A8 für 34.500 Euro
gekauft. Im Kaufvertrag wurde eine Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert,
doch es erwiesen sich zwei erhebliche Unfallschäden. Der Kläger verlangte
daraufhin die Rückerstattung des Kaufpreises. Das Landgericht Darmstadt gab
der Klage statt, auf Berufung des beklagten Verkäufers wies das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Der BGH hob dieses Urteil
auf und verwies die Sache an das OLG zurück.

Eine arglistige Täuschung liege laut BGH nicht vor. Den verkaufenden Händler
trifft keine allgemeine Untersuchungspflicht. Er sei vielmehr grundsätzlich
nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (“Sichtprüfung”)
verpflichtet. Wenn sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden
ergeben, dann bestehe keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit
auch nicht zur Abfrage bei der zentralen Datenbank eines Herstellers
betreffend eine vorhandene Reparaturhistorie. Und wenn ein Verkäufer zu
weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet ist, so der BGH müsse er auch
nicht mitteilen, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat.

Allerdings sind die Mängelansprüche nicht verjährt. Die AGB-Klausel des
Händlers, dass Ansprüche schon nach einem Jahr verjähren, verstößt gegen die
Klauselverbote des § 309 Nr. 7a und b BGB. Die gesetzliche Verjährungsfrist
von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) seit der Übergabe war noch nicht
abgelaufen.

Der BGH Hat mit diesem Urteil seine ständige Rechtsprechung zur
Unwirksamkeit einer solchen Klausel bestätigt. Schon mehrfach wurde eine
Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gekippt. Eine
anderweitige AGB-Klausel wie im genannten Fall ist daher auch nicht nur
gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen zwei
Unternehmen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12

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