Mit Spannung wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
hinsichtlich des von einem bereits erwachsenen Kindes zu leistenden
Unterhalts für eine pflegebedürftige Mutter am 07. Juni 2005 erwartet.

Das Bundesverfassungsgericht muss über den Fall einer Tochter entscheiden,
deren Mutter die letzten vier Jahre vor ihrem Tod in einem Alten- und
Pflegeheim lebte, dessen Kosten das Sozialamt der Stadt Bochum übernahm. Aus
übergeleitetem Recht forderte die Stadt Bochum diese Kosten dann von der
Tochter ein. Diese wurde 1939 geboren und war seit ihrem 15. Lebensjahr
berufstätig. Sie hatte bis zum Zeitpunkt ihrer betriebsbedingten Kündigung
im Herbst 1996 aus ihrer Halbtagstätigkeit zuletzt ein Nettoeinkommen von
ca. 1.100,00 DM monatlich erzielt. Ihr Ehemann, von dem sie seit 1994
getrennt lebt, war technischer Angestellter und ist seit 1995 Rentner.
Gemeinsam sind sie Eigentümer eines Vierfamilienhauses. Drei Wohnungen sind
vermietet, eine bewohnt sie selber. Ihr Anteil an dem Haus hat einen
Verkehrswert von 245.000,00 DM, die monatlichen Belastungen übersteigen aber
die Nettoeinnahmen.

Das Landgericht Duisburg verurteilte die Tochter zur Unterhaltszahlung. Da
diese jedoch zu Lebzeiten leistungsunfähig ist, sollte der Unterhalt
gestundet werden und das Sozialamt sollte sich nach dem Tod der Tochter über
eine Grundschuld an der Immobilie schadlos halten dürfen.

Hiergegen wandte sich die Tochter an das Bundesverfassungsgericht mit einer
Verfassungsbeschwerde. Es verletze ihre allgemeine Handlungsfreiheit und
Eigentumsgarantie. Das Haus sei ihre Altersabsicherung und einen darüber
hinausgehenden Bar-Unterhalt könne sie nicht leisten. Ferner beschränke das
Urteil sie in ihrer grundgesetzlich garantierten Handlungsfreiheit.

Urteil vom 07.06.2005 des BVerfG siehe Urteil des Monats