Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen (gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das gilt auch, wenn der Veracht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Der Kläger absolvierte ab dem 1. August 2010 eine…

