Verdeckte Videoüberwachung ohne Zustimmung des Betriebsrats

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten setzt gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lediglich einen “einfachen” Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss. Liegt diese Voraussetzung vor, können Aufnahmen aus einer verdeckten Videoüberwachung auch dann verwertbar sein, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats…