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Apotheken in Deutschland dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden im Verfahren zwischen der Inhaberin einer Apotheke und der für sie zuständigen Apothekenkammer.

Die Apothekerin gab im November 2013 und im Januar 2014 Werbeflyer mit Gutscheinen heraus, die bei Abgabe eines Rezeptes gegen eine Rolle Geschenkpapier oder ein Paar Kuschelsocken eingelöst werden konnten. Die Apothekenkammer untersagte ihr daraufhin durch eine Ordnungsverfügung, “gekoppelt mit dem Erwerb von verschreibungspflichtigen und/oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln Vorteile wie zum Beispiel eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine hierfür zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie dafür zu werben oder werben zu lassen”. Zur Begründung verwies sie auf ihre Berufsordnung, die es den Apotheken verbiete, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an ihre Kunden abzugeben.

Die dagegen gerichtete Klage der Apothekerin blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Sie verstößt nach Bundesrecht gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, indem sie ihren Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt.

Gemäß § 78 Arzneimittelgesetz ist insbesondere für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten; die Einzelheiten der Preisberechnung sind in der Arzneimittelpreisverordnung geregelt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Preisbindungsvorschriften bestehen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs*  keine durchgreifenden Bedenken.

Der Gerichtshof hatte entschieden, dass die Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Seit dieser Entscheidung ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht auf Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland anwendbar. Diese können daher im Falle des Versands an Kunden in Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Hierdurch werden die inländischen Apotheken, für die die Arzneimittelpreisbindungsvorschriften weiterhin gelten, nicht in ihrer durch das Grundgesetz geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt.

Die gesetzlichen Regelungen über die Preisbindung dienen vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Sie sind geeignet, einen Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken zu verhindern und so das Ziel des Gesetzgebers zu fördern, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Preisbindung erweist sich auch wegen ihrer Nichtgeltung für ausländische EU-Versandapotheken nicht als unverhältnismäßig. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.

Im Übrigen beschäftigte die Zugabe von Geschenken oder Gutscheinen zu rezeptpflichtigen Arzneien nicht das erste Mal die höchsten Gerichte. So berichteten wir bereits im letzten Jahr über einen ähnlichen Fall in Darmstadt, der ebenfalls auf das Jahr 2014 zurückging.

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20.18

 

* EUGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-148/15
(Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.)