Auch einfache Arbeiten auf der Baustelle sind zu überwachen

Wenn einfache Tätigkeiten nicht für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung von Bedeutung sind, so sind sie zumindest stichprobenartig zu überwachen. Die Bauüberwachung darf sich insoweit nicht darauf beschränken, die von den Lieferanten und Auftragnehmern vorgelegten Papiere einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die “Objektüberwachung” umfasst vor allem das Überwachen…