Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens eines Paketzustellers durch seinen Arbeitgeber gehören nicht zum Arbeitslohn und unterliegen daher nicht der Lohnsteuer. Zu dieser Entscheidung ist das Finanzgericht Düsseldorf gekommen, hat zu seinem Urteil aber die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der klagende Paketzustelldienst hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges…