Arbeitgeber zahlt Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Wer dennoch streikt, kann die Prämie später nicht im Sinne der Gleichbehandlung einfordern, wie es sich im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht erwiesen hat. Der Kläger ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. In den Jahren…