Keine Gewerbesteuer auf Rendering-Leistungen von Architekten
Architekten, die ausschließlich sogenannte Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Deshalb müssen sie auch keine Gewerbesteuer für ihre Dienstleistung bezahlen, so das Finanzgericht Köln. Geklagt hatten Architekten, die Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe anboten – sogenanntes Rendering. Dabei werden Entwurfsplanungen mithilfe einer Grafiksoftware dreidimensional veranschaulicht, damit der…

