Arbeitgeber ist nur die Zahlstelle für die Energiepreispauschale

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Das hatte bereits das Arbeitsgericht Lübeck im Dezember 2022 mit einem Urteil festgestellt (Az. 1 Ca 1849/22) und die entsprechende Sache an das Finanzgericht verwiesen. In einem ähnlich gelagerten Verfahren hat nun das Finanzgericht Münster entschieden, dass nicht der Arbeitgeber auf Auszahlung der…