Smiley im Namen einer Vorschlagsliste für Betriebswahl

Die Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl, die in ihrem Kennwort ein Smiley enthält, ist ungültig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden und keine weitere Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dem Verfahren hatten fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf die Wahl des 25-köpfigen Betriebsrats angefochten und…