Befristung von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.…