Widerspruch des Schuldners bei Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren

Die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kann nicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt werden. Hat der Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners für die Schuldnerbank als Zahlstelle auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubigers einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte. Der Widerspruch des Schuldners gegen eine Belastungsbuchung ist unwiderruflich. Der Gläubiger,…