Neugründung einer stillgelegten Gesellschaft
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine still gelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen. Lesen Sie mehr zum Urteil hier.