Abkürzung von Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam. , weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Restvergütung aus einem Werkvertrag vom 9. November 2004 über die…