Fluggastrecht: Ausgleichsanspruch bei Verspätung von mindestens drei Stunden

Den Fluggästen eines verspäteten Flugs steht ein Ausgleichsanspruch zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst…