BGH-Beschluss zur Hemmung der Verjährung bei Mängelbeseitigungen

Die Verjährungsfrist einer Mängelbeseitigung beginnt erst nach erfolgter Abnahme der Arbeiten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 16. Mai in drei Grunsätzen ausgeführt. 1. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der…