Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung im Jahr 2018, muss er hinnehmen, dass zum 31. März 2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur “Rettung” der Urlaubsansprüche ist nicht möglich. Der Kläger war bei einem Gartenbauunternehmen langjährig beschäftigt und seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15. März 2018 kündigte er das…