Unterricht in der Fahrschule ist nicht von der Umsatzsteuer befreit

Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg) ist nicht von der Umsatzsteuer freigestellt wie etwa der Schul- und Hochschulunterricht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)  handelt es sich hierbei um sogenannten “spezialisierten Unterricht”, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung…